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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Brüder-Grimm-Schule in Mühlheim e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 63165 Mühlheim am Main und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Offenbach unter der Vereinsregister Nr. VR 1622 eingetragen
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Brüder-Grimm-Schule
über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus sowie die Förderung der Jugendarbeit an der BrüderGrimm-Schule,
insbesondere für deren Schüler durch
– Sicherstellung und Weiterentwicklung des schulischen Betreuungsangebotes an der Brü-
der-Grimm-Schule
– Die Verwaltung und Verwendung aller Mittel, die dem Förderverein für die Realisierung des
Betreuungsprojekts und der Bildungs- und Erziehungsarbeit zur Verfügung gestellt werden
– Sonstige Bildungsarbeit für Kinder und Eltern
– Vorträge und Veranstaltungen
– Die Förderung der Zusammenarbeit vor allem zwischen Eltern, Lehrer/innen, Schulgremien,
Schüler/innen sowie der Öffentlichkeit, dem Schulträger, der Schulaufsicht, den
Nachbarschulen, den weiterführenden Schulen, kommunalen und staatlichen Einrichtungen,
freien Trägern, Vereinen, Verbänden, Kirchen und Unternehmen unter Wahrung der
politischen und konfessionellen Unabhängigkeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als
Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 Ziffer 1 genannten Zwecks des Vereins
verwendet
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermö-
gens.
§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche (ab Volljährigkeit) oder juristische Person, rechtsfähige Gebietskörperschaft
oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins
nachhaltig zu fördern und zu unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und
Pflichten wie Mitglieder und können insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit
– in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist
ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den
Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Der oder dem
Betroffenen steht eine Berufungsmöglichkeit in der nächsten Mitgliederversammlung durch Antrag an
den Vorstand zu. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstiges Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe bzw. die Veränderung des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird vom Gesamtvorstand
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Eintrittsgebühren für Veranstaltungen, Kurse u.ä, welche vom Verein organisiert und angeboten werden,
fallen separat an. Über eine Subventionierung dieser Gebühren für Mitglieder entscheidet der
geschäftsführende Vorstand im Einzelfall.
Abwicklung des Beitragswesens
(1) Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.06. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto
des Vereins eigegangen sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den
Wechsel des Bankinstitutes sowie der Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
(4) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsund
Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen der Bearbeitungsgebühr, die der
geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit dem besonderen Vertreter des Vereins nach
§ 30 BGB festlegt.
(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der
Jahresbeitrag bis zum Fälligkeitstermin nach Abs. (1) eingezogen.
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und
wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren
durch das Mitglied zu tragen.
(7) Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,
befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug.
(8) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem
Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden
Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der besondere Vertreter für die Geschäftsführung gem. § 30 BGB
§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers
– Genehmigung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlungsweise und Fälligkeit
– (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
– die Kassenprüfer zu wählen
– Beschlussfassung über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung im offiziellen
Mitteilungsblatt der Stadt Mühlheim, durch schriftliche Einladung oder per Email, unter Angabe
der Tagesordnung. Durch schriftlichen Antrag jedes Mitglieds bis zu einer Woche vor der
Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung ergänzt werden.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu
umfassen:
– Bericht des Vorstandes
– Bericht des Geschäftsführers
– Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers
– Wahl des Vorstands, sofern sie ansteht
– Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht
– Genehmigung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr
– Festsetzung der Vereinsbeiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Verschiedenes
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe, vom Vorstand verlangt wird oder im Falle einer Auflösung des Vereins gem. § 15.
5. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n
Versammlungsleiter/in bestimmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zusammen mit einer
Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer an der Mitgliederversammlung einzutragen hat, bei
den Vereinsakten aufzubewahren ist.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur
persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt
der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Für Satzungsänderungen, auch des § 2, und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-
Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
5. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. Die geänderte Satzung
liegt 14 Tage vor der entsprechenden Jahreshauptversammlung in den Geschäftsräumen des
Fördervereins bzw. im Büro der Brüder-Grimm-Schule zur Einsichtnahme aus.
6. Die Abstimmungen können per Handzeichen erfolgen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist jedoch
geheim und schriftlich abzustimmen. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim und schriftlich; liegt jedoch
nur ein Wahlvorschlag vor, kann auch durch Handzeichen offen gewählt werden, wenn sich
kein Widerspruch ergibt.
§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– ein/eine Vorsitzende/r
– ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind je allein vertretungsberechtigt
– einem/einer besonderen Vertreter/in für die Geschäftsführung gem. § 30 BGB
– ein/eine Schriftführer/in
– bis zu 7 von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer
– stimmrechtslose Beisitzer Kraft Amtes sind:
– der oder die jeweilige Schulleiter/in der Brüder-Grimm-Schule oder deren/dessen Vertreter/in
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandsmitglieder, bis auf
die Mitglieder Kraft Amtes, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine außerordentliche Verlängerung der Amtszeit des Vorstandes (zum Zeitpunkt der Neuwahl)
bedarf der Genehmigung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die unbegrenzte
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
2. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, welche wesentlicher Bestandteil dieser
Satzung ist und worin die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vorstandsmitglieder geregelt sind.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit
die des/der zweiten Vorsitzenden.
4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Schriftführer
und dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter
unterzeichnet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorstand kann aber auch beschlie-
ßen, dass die Arbeit des ausscheidenden Mitglieds von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern
für die restliche Amtszeit übernommen wird.
6. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens 4 mal pro Jahr, vom Vorsitzenden
(bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) einberufen. Eine Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Bei der Vorstandssitzung gibt der geschäftsführende Vorstand den Rechenschaftsbericht
des Geschäftsführers über dessen Tätigkeit ab.
§ 12 Haftung

1. Haftung aller ehrenamtlich Tätigen
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen
gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die während der Betreuung, bei
Vereinsveranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, bei Unfällen,
Diebstählen oder sonstigen Schädigungen.

§ 13 Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jeder Betroffene hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie falsch sind
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war
Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Mühlheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Interesse der Brüder-Grimm-Schule zu verwenden hat.

§ 16 Liquidation
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt,
soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist
der Sitz des Vereins.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 12.10.2015 beschlossen.
63165 Mühlheim, den 26. Februar 2016